Urteil


Eindeutiger Urteilsspruch für T-KON GmbH im Namensstreit

Mit Datum vom 08.02.2007 wurde vom Landgericht Hamburg unter der Geschäftsnummer 315 0 706/05 ein Urteil, bezüglich der Namensführung T-KON GmbH, zu unseren Gunsten gesprochen. Darin wurde die gegen unser Haus erhobene Klage auf Unterlassung der Namensführung T-KON GmbH in allen Punkten abgewiesen. Durch die Gegenseite erfolgte innerhalb der Berufungsfrist keine Aktivitäten, sodaß Rechtsgültigkeit erlangt wurde.

Das Urteil dürfte demnächst beim Landgericht Hamburg - Entscheidungen unter der oben genannten Geschäftsnummer veröffentlicht werden.

Bei allen Geschäftspartnern, die uns mit Rat und Tat zur Seite gestanden haben, dürfen wir uns für die Unterstützung bedanken.